Gegen einen fehlerhaften Steuerbescheid kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden, geregelt in § 355 der Abgabenordnung (AO). Wer diese Frist verpasst, riskiert, dass der Bescheid bestandskräftig wird. Dann lassen sich Fehler nur noch unter engen Voraussetzungen korrigieren, etwa offenbare Schreib- oder Rechenfehler nach § 129 AO.
Dieser Ratgeber erklärt, wann ein Einspruch sinnvoll ist, wie die Frist berechnet wird, welche Form einzuhalten ist und was nach der Einlegung geschieht. Anhand konkreter Beispiele zeigen wir, worauf es in der Praxis ankommt.
Wann lohnt sich ein Einspruch gegen den Steuerbescheid?
Ein Einspruch kommt immer dann in Betracht, wenn der Steuerbescheid von der eingereichten Erklärung abweicht, das Finanzamt Ausgaben nicht anerkannt hat oder Rechenfehler unterlaufen sind. Häufige Anlässe sind nicht berücksichtigte Werbungskosten, abgelehnte Sonderausgaben, fehlerhafte Einkünfteermittlungen oder Zweifel an der steuerlichen Bewertung eines Sachverhalts.
Auch wenn beim Gerichtshof der Europäischen Union, beim Bundesverfassungsgericht oder beim Bundesfinanzhof ein Musterverfahren zu einer strittigen Rechtsfrage anhängig ist, kann ein Einspruch sinnvoll sein, um das eigene Verfahren offenzuhalten. Wird der Einspruch auf dieses Verfahren gestützt, ruht er nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes, bis die Frage geklärt ist, sofern der Bescheid nicht ohnehin insoweit vorläufig ergangen ist.
Nicht jeder Einspruch führt jedoch zu einer Verbesserung. Das Finanzamt prüft den gesamten Bescheid neu, sodass im Ergebnis auch eine höhere Steuerfestsetzung möglich ist. Dazu später mehr.
Welche Frist gilt für den Einspruch?
Die Einspruchsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 1 AO einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids. Bei einem per Post versendeten Bescheid greift die Bekanntgabefiktion nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO: Der Bescheid gilt seit dem 1. Januar 2025 am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben (zuvor galt eine Drei-Tage-Fiktion), unabhängig davon, wann er tatsächlich im Briefkasten liegt. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid oder ist sie unrichtig, verlängert sich die Einspruchsfrist nach § 356 Abs. 2 AO auf ein Jahr seit Bekanntgabe.
Beispiel: Ein Steuerbescheid wird am Donnerstag, 3. September 2026, zur Post gegeben. Er gilt am vierten Tag danach, also am Montag, 7. September 2026, als bekanntgegeben. Die Einspruchsfrist läuft dann bis zum Mittwoch, 7. Oktober 2026, 24:00 Uhr. Fällt der vierte Tag oder das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Termin gemäß § 108 Abs. 3 AO auf den nächsten Werktag.
Wie wird der Einspruch richtig eingelegt?
Der Einspruch ist gemäß § 357 Abs. 1 AO schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Finanzamt einzulegen. Aus ihm muss hervorgehen, wer den Einspruch einlegt. Er soll außerdem nach § 357 Abs. 3 AO den angefochtenen Bescheid bezeichnen, am besten mit Datum und Steuernummer.
Eine Begründung ist zum Zeitpunkt der Einlegung nicht zwingend erforderlich, sollte aber möglichst zeitnah nachgereicht werden, damit das Finanzamt den Sachverhalt prüfen kann. Folgende Angaben gehören in ein vollständiges Einspruchsschreiben:
- Name, Anschrift und Steuernummer des Steuerpflichtigen - Datum und Steuernummer des angefochtenen Bescheids - ausdrückliche Erklärung, dass Einspruch eingelegt wird - soweit möglich, eine kurze Begründung mit Verweis auf die beanstandeten Punkte - Unterschrift bei schriftlicher Einlegung
Was geschieht nach der Einspruchseinlegung?
Mit dem Einspruch wird der gesamte Steuerbescheid erneut geprüft, nicht nur der beanstandete Punkt. Das bedeutet, dass das Finanzamt gemäß § 367 Abs. 2 AO auch Fehler zulasten des Steuerpflichtigen korrigieren kann, die sogenannte Verböserung. Vor einer solchen Verböserung muss das Finanzamt jedoch unter Angabe von Gründen auf diese Möglichkeit hinweisen und Gelegenheit zur Äußerung geben. So bleibt Zeit, den Einspruch zurückzunehmen.
Ein Einspruch hemmt grundsätzlich nicht die Vollziehung des Bescheids. Wer die festgesetzte Steuer vorläufig nicht zahlen möchte, muss zusätzlich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO stellen. Diesem wird stattgegeben, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte darstellen würde.
Das Finanzamt kann dem Einspruch ganz oder teilweise abhelfen oder ihn zurückweisen. Aus wichtigen Gründen kann es das Verfahren mit Zustimmung des Steuerpflichtigen ruhen lassen. Ist ein Musterverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig und wird der Einspruch darauf gestützt, ruht das Verfahren sogar kraft Gesetzes (§ 363 Abs. 2 AO).
Was passiert bei einer versäumten Frist?
Wird die Einspruchsfrist versäumt, kann unter bestimmten Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO beantragt werden. Voraussetzung ist, dass die Frist ohne Verschulden versäumt wurde, etwa wegen plötzlicher schwerer Erkrankung oder eines nachweisbaren Zustellfehlers.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss innerhalb eines Monats ab Wegfall des Hindernisses gestellt werden, und die versäumte Handlung, also die Einspruchseinlegung, ist innerhalb dieser Frist nachzuholen. Die Gründe für die Verhinderung sind glaubhaft zu machen. Bloße Arbeitsüberlastung oder ein Irrtum über die Rechtslage genügen für eine Wiedereinsetzung in der Regel nicht. Nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende der versäumten Frist ist eine Wiedereinsetzung nur noch bei höherer Gewalt möglich (§ 110 Abs. 3 AO).
Ist die Frist endgültig versäumt und liegen keine Wiedereinsetzungsgründe vor, wird der Steuerbescheid bestandskräftig. Eine Änderung ist dann nur noch über die engen Korrekturvorschriften möglich, etwa bei offenbaren Unrichtigkeiten nach § 129 AO oder bei neuen Tatsachen nach § 173 AO, jeweils nur innerhalb der Festsetzungsfrist.
Wie geht es nach einer Einspruchsentscheidung weiter?
Weist das Finanzamt den Einspruch durch Einspruchsentscheidung zurück, bleibt der Weg zum Finanzgericht offen. Die Klage ist gemäß § 47 der Finanzgerichtsordnung (FGO) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung beim zuständigen Finanzgericht einzureichen.
Bearbeitet das Finanzamt den Einspruch über längere Zeit gar nicht, kann unter den Voraussetzungen des § 46 FGO eine Untätigkeitsklage in Betracht kommen, in der Regel jedoch erst nach Ablauf von sechs Monaten ohne sachlichen Grund für die Verzögerung.


