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Arbeitsrecht6. Juli 2026 · 7 Min. Lesezeit

Überstunden auszahlen lassen: Wann Arbeitnehmer einen Anspruch haben

Überstunden auszahlen lassen: Wann Arbeitnehmer einen Anspruch haben
Foto: Vitaly Gariev / Pexels

Überstunden müssen dann ausgezahlt werden, wenn sie vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder zumindest wissentlich geduldet wurden und keine wirksame Regelung zum Freizeitausgleich oder zur Abgeltung besteht. Rechtsgrundlage ist § 611a BGB in Verbindung mit § 612 Abs. 1 BGB, wonach Arbeit, die den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist, auch bezahlt werden muss.

In der Praxis streiten Arbeitgeber und Arbeitnehmer häufig darüber, ob Überstunden tatsächlich angeordnet wurden, ob eine Pauschalabgeltungsklausel im Arbeitsvertrag wirksam ist und innerhalb welcher Frist der Anspruch geltend gemacht werden muss. Dieser Beitrag zeigt, welche rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen und worauf Beschäftigte bei der Durchsetzung ihres Anspruchs achten sollten.

Rechtsgrundlage: Wann besteht ein Anspruch auf Überstundenvergütung?

Der Arbeitsvertrag regelt üblicherweise die vereinbarte Arbeitszeit, etwa 40 Stunden pro Woche. Leistet ein Arbeitnehmer darüber hinaus Arbeit, handelt es sich um Überstunden. Ein gesetzlicher Anspruch auf Bezahlung ergibt sich aus § 612 Abs. 1 BGB, wenn die Vergütung nach den Umständen zu erwarten war. Das ist im Regelfall der Fall, denn Arbeitsleistung wird typischerweise nicht unentgeltlich erbracht. Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aber meist bei Diensten höherer Art oder wenn das Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung liegt, 2026 also über 8.450 Euro brutto im Monat.

Enthält der Arbeitsvertrag oder ein anwendbarer Tarifvertrag konkrete Regelungen zur Überstundenvergütung, etwa Zuschläge oder feste Sätze, gehen diese vor. Fehlt eine Regelung, ist die übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB maßgeblich, also in der Regel der reguläre Stundenlohn.

Angeordnet, gebilligt oder geduldet: Die entscheidende Voraussetzung

Für einen Vergütungsanspruch reicht es nicht aus, dass Überstunden objektiv geleistet wurden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss der Arbeitnehmer darlegen und im Streitfall beweisen, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder zumindest geduldet wurden. Geduldet bedeutet, dass der Arbeitgeber von der Mehrarbeit wusste, sie hingenommen und nichts unternommen hat, um weitere Überstunden zu unterbinden.

Diese Darlegungs- und Beweislast trifft grundsätzlich den Arbeitnehmer. In der Praxis bedeutet das: Wer Überstunden einklagen möchte, muss konkret vortragen, an welchen Tagen wie viele Stunden über die reguläre Arbeitszeit hinaus gearbeitet wurden und dass der Arbeitgeber die Überstunden angeordnet, gebilligt oder in Kenntnis geduldet hat.

Auszahlung oder Freizeitausgleich: Was gilt vorrangig?

Ob Überstunden ausgezahlt oder durch Freizeit ausgeglichen werden, hängt zunächst von vertraglichen oder tariflichen Regelungen ab. Sieht der Arbeitsvertrag ausdrücklich einen Freizeitausgleich vor, kann der Arbeitgeber diesen wählen, solange er innerhalb einer angemessenen Frist gewährt wird. Fehlt eine solche Regelung, steht dem Arbeitnehmer grundsätzlich ein Anspruch auf Geldzahlung zu.

Wichtig ist zudem, dass ein bereits entstandener Anspruch nicht einseitig vom Arbeitgeber in Freizeitausgleich umgewandelt werden darf, wenn der Arbeitsvertrag dies nicht vorsieht. Endet das Arbeitsverhältnis, bevor der Freizeitausgleich gewährt wurde, wandelt sich der Anspruch in einen Zahlungsanspruch um.

Pauschale Abgeltungsklauseln im Arbeitsvertrag

Viele Arbeitsverträge enthalten Klauseln wie „Mit dem Gehalt sind sämtliche Überstunden abgegolten“. Solche pauschalen Abgeltungsklauseln sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur wirksam, wenn sie hinreichend transparent sind und erkennen lassen, wie viele Überstunden maximal von der Klausel erfasst werden, etwa in Bezug zur Vergütungshöhe.

Eine Klausel, die unbegrenzt „alle Überstunden“ pauschal abgilt, verstößt gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und ist unwirksam. In diesem Fall richtet sich die Vergütung nach § 612 BGB, als hätte es die Klausel nicht gegeben, sofern nach den Umständen eine Vergütung der Überstunden zu erwarten ist. Unabhängig davon darf eine Pauschalabgeltung nicht dazu führen, dass der Lohn für alle geleisteten Stunden unter den gesetzlichen Mindestlohn fällt, der seit dem 1. Januar 2026 bei 13,90 Euro brutto je Stunde liegt.

  • Klausel nennt keine konkrete Stundenzahl: regelmäßig unwirksam - Klausel begrenzt Abgeltung auf bestimmte Anzahl Stunden pro Monat: möglicherweise wirksam - Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung oder Dienste höherer Art: eine Vergütungserwartung für Überstunden fehlt häufig ganz

Verjährung und Ausschlussfristen beachten

Überstundenansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB von drei Jahren. Die Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Arbeitnehmer davon Kenntnis hatte oder hätte haben müssen.

Wer Überstundenvergütung fordern möchte, sollte die im Arbeits- oder Tarifvertrag genannte Frist genau prüfen und den Anspruch rechtzeitig in der dort verlangten Form beim Arbeitgeber anmelden, im Zweifel schriftlich, um ihn nicht zu verlieren.

Nachweis der Überstunden: Arbeitszeiterfassung als Hilfe

Nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21) sind Arbeitgeber schon heute auf Grundlage von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer Beschäftigten zu erfassen, eine ausdrückliche Regelung im Arbeitszeitgesetz ist derzeit erst im Entwurfsstadium. An der Darlegungs- und Beweislast im Vergütungsprozess ändert diese Pflicht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts allerdings nichts, sie dient dem Arbeitsschutz. Vorhandene Zeiterfassungsdaten können im Prozess aber als Beweismittel herangezogen werden.

Auch unabhängig von dieser betrieblichen Pflicht empfiehlt es sich, eigene Stundenzettel zu führen, aus denen sich Datum, Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie Pausen ergeben. Solche Aufzeichnungen sind vor Gericht ein wichtiges Indiz, auch wenn sie allein die volle Darlegungslast nicht ersetzen.

Was tun, wenn der Arbeitgeber die Überstunden nicht zahlt?

Zahlt der Arbeitgeber trotz Fälligkeit nicht, sollte der Anspruch zunächst schriftlich unter Fristsetzung geltend gemacht werden. Bleibt dies erfolglos, kann die Vergütung vor dem zuständigen Arbeitsgericht eingeklagt werden. Zu beachten ist, dass im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz nach § 12a ArbGG jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten selbst trägt, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.

Häufige Fragen

Muss jede Überstunde bezahlt werden?
Nein, nur Überstunden, die der Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet hat, begründen einen Vergütungsanspruch nach § 612 BGB. Eigenmächtig geleistete Mehrarbeit ohne Kenntnis des Arbeitgebers muss grundsätzlich nicht vergütet werden.
Wie lange kann ich Überstunden rückwirkend geltend machen?
Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt drei Jahre nach § 195 BGB, beginnend zum Jahresende der Anspruchsentstehung gemäß § 199 BGB. Häufig gelten jedoch kürzere vertragliche Ausschlussfristen von oft drei Monaten, die vorrangig zu beachten sind.
Sind pauschale Überstundenklauseln im Arbeitsvertrag wirksam?
Nur wenn sie transparent regeln, wie viele Überstunden konkret abgegolten sind. Unbegrenzte Pauschalklauseln verstoßen gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unwirksam. Liegt das Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, fehlt allerdings häufig schon die Erwartung einer gesonderten Überstundenvergütung.
Wer muss beweisen, dass Überstunden geleistet wurden?
Grundsätzlich trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für Anzahl und Anordnung der Überstunden. Eigene Aufzeichnungen und vorhandene Zeiterfassungen helfen beim Nachweis, die gesetzliche Pflicht zur Zeiterfassung verlagert die Beweislast nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aber nicht auf den Arbeitgeber.
Kann der Arbeitgeber Überstunden statt Bezahlung durch Freizeit ausgleichen?
Das ist nur zulässig, wenn Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung dies vorsehen oder Arbeitnehmer und Arbeitgeber es vereinbaren. Fehlt eine solche Regelung, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Geldzahlung nach der üblichen Vergütung gemäß § 612 Abs. 2 BGB.
Was passiert, wenn ich vor Ausgleich der Überstunden gekündigt werde?
Konnte der Freizeitausgleich nicht mehr vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt werden, wandelt sich der Anspruch in einen Zahlungsanspruch um. Dieser sollte unbedingt innerhalb geltender Ausschlussfristen geltend gemacht werden.