Die Wahl der Rechtsform bei der Existenzgründung entscheidet darüber, wie ein Gründer haftet, welches Startkapital nötig ist und welche Formalien vor der Aufnahme der Tätigkeit erledigt werden müssen. Wer allein und ohne Kapitalbedarf startet, kommt meist mit dem Einzelunternehmen aus, während Gründerteams je nach Haftungswunsch zwischen GbR nach §§ 705 ff. BGB und Kapitalgesellschaften wie GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) nach dem GmbHG wählen.
Zentrale Rechtsgrundlagen sind das Bürgerliche Gesetzbuch für die Personengesellschaften, das Handelsgesetzbuch (HGB) für Kaufleute und Personenhandelsgesellschaften sowie das GmbH-Gesetz (GmbHG) für Kapitalgesellschaften. Seit der Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1. Januar 2024 gelten für die GbR neue Regelungen in §§ 705 bis 740c BGB, die unter anderem ein freiwilliges Gesellschaftsregister eingeführt haben. Wer eine Rechtsform wählt, sollte daher nicht nur an Gründungskosten denken, sondern vor allem an Haftung, Buchführungspflichten und die spätere Entwicklungsfähigkeit des Unternehmens.
Einzelunternehmen: der klassische Einstieg
Wer allein gründet, wird automatisch Einzelunternehmer, sobald eine selbstständige, auf Dauer angelegte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht aufgenommen wird. Eine besondere Gründungsform ist dafür nicht erforderlich; entscheidend ist die tatsächliche Aufnahme der Tätigkeit. Gewerbetreibende müssen den Beginn ihres Gewerbes nach § 14 Abs. 1 GewO gleichzeitig mit der Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen, in der Regel beim Gewerbeamt der Gemeinde.
Freiberufler im Sinne des § 18 Einkommensteuergesetz, etwa Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte oder Steuerberater, benötigen keine Gewerbeanmeldung, sondern melden sich direkt beim Finanzamt an. Der Vorteil des Einzelunternehmens liegt in der einfachen, kostengünstigen Gründung ohne Mindestkapital. Der Nachteil: Der Unternehmer haftet mit seinem gesamten Privatvermögen für geschäftliche Verbindlichkeiten, eine Haftungsbeschränkung ist in dieser Rechtsform nicht vorgesehen.
GbR und Personengesellschaften für Gründerteams
Schließen sich mehrere Personen zusammen, ohne eine Kapitalgesellschaft zu gründen, entsteht regelmäßig eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 705 BGB. Seit der MoPeG-Reform ist die GbR ausdrücklich rechtsfähig, wenn sie am Rechtsverkehr teilnimmt, und kann sich freiwillig als eingetragene GbR (eGbR) in das neue Gesellschaftsregister eintragen lassen. Betreibt die Gesellschaft ein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 HGB, wird sie automatisch zur Offenen Handelsgesellschaft (OHG) nach § 105 HGB.
Die persönliche Haftung ist bei GbR und OHG der zentrale Unterschied zur Kapitalgesellschaft. Nach § 721 BGB haften die Gesellschafter einer GbR für Verbindlichkeiten der Gesellschaft gesamtschuldnerisch und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen; bei der OHG ergibt sich eine vergleichbare Haftung aus § 126 HGB. Für Freiberufler-Teams, die eine gewisse Haftungsbegrenzung wünschen, bietet die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) nach § 8 Abs. 4 PartGG eine Alternative, bei der die Haftung für berufliche Fehler auf das Gesellschaftsvermögen und eine Berufshaftpflichtversicherung begrenzt werden kann.
GmbH und UG (haftungsbeschränkt): Haftungsbeschränkung durch Kapital
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist die klassische Kapitalgesellschaft für Gründer, die eine Trennung von Privat- und Geschäftsvermögen wünschen. Nach § 5 Abs. 1 GmbHG beträgt das Mindeststammkapital 25.000 Euro. Vor der Anmeldung zum Handelsregister muss bei einer Bargründung mindestens die Hälfte, also 12.500 Euro, tatsächlich eingezahlt sein.
Für Gründer mit geringem Kapital bietet § 5a GmbHG die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), umgangssprachlich UG, mit einem Stammkapital ab einem Euro. Im Gegenzug schreibt § 5a Abs. 3 GmbHG vor, dass jedes Jahr ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage eingestellt werden muss. Diese Pflicht endet erst, wenn die Gesellschaft ihr Stammkapital auf mindestens 25.000 Euro erhöht. Das kann aus der Rücklage oder jederzeit auch durch neue Einlagen geschehen, ein Formwechsel ist dafür nicht nötig (§ 5a Abs. 5 GmbHG).
Haftung im Vergleich: worauf es wirklich ankommt
Die Haftungsfrage ist für die meisten Gründer das entscheidende Kriterium bei der Rechtsformwahl. Ein Überblick über die wichtigsten Konstellationen zeigt die Unterschiede deutlich:
- Einzelunternehmen: unbeschränkte persönliche Haftung mit dem gesamten Privatvermögen
- GbR/OHG: unbeschränkte, gesamtschuldnerische Haftung aller Gesellschafter nach § 721 BGB bzw. § 126 HGB
- KG: persönliche Haftung des Komplementärs, beschränkte Haftung der Kommanditisten in Höhe ihrer Einlage nach § 171 HGB
- GmbH/UG: grundsätzlich Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen nach § 13 Abs. 2 GmbHG
Steuerliche und organisatorische Unterschiede
Neben der Haftung wirkt sich die Rechtsform auf Steuerlast und Buchführungspflichten aus. Einzelunternehmer und Personengesellschaften versteuern Gewinne über die Einkommensteuer der Inhaber, bei gewerblicher Tätigkeit fällt zusätzlich Gewerbesteuer an, die teilweise auf die Einkommensteuer angerechnet wird. Kapitalgesellschaften zahlen Körperschaftsteuer, derzeit 15 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag, sowie Gewerbesteuer. Der Körperschaftsteuersatz sinkt nach geltendem Recht ab 2028 schrittweise bis auf 10 Prozent im Jahr 2032. Gewinnausschüttungen an Gesellschafter einer GmbH werden zusätzlich mit Abgeltungsteuer oder im Teileinkünfteverfahren besteuert, was faktisch zu einer Doppelbelastung führen kann.
GmbH, UG und Personenhandelsgesellschaften sind stets zur doppelten Buchführung und Bilanzierung nach §§ 238 ff. HGB verpflichtet. Einzelkaufleute sind davon befreit, solange sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen nicht mehr als 800.000 Euro Umsatzerlöse und 80.000 Euro Jahresüberschuss erzielen (§ 241a HGB). Gewerbetreibende ohne Kaufmannseigenschaft dürfen die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG nutzen, bis sie diese Grenzen überschreiten und das Finanzamt sie nach § 141 AO zur Buchführung auffordert. Freiberufler können die Einnahmen-Überschuss-Rechnung unabhängig von Umsatz und Gewinn nutzen.
Typische Fehler bei der Rechtsformwahl
In der Praxis entscheiden sich viele Gründer aus Kostengründen vorschnell für eine GbR oder ein Einzelunternehmen, ohne die persönliche Haftung realistisch einzuschätzen. Gerade bei größeren Investitionen, Kreditaufnahmen oder Verträgen mit Lieferanten kann das unbeschränkte Haftungsrisiko existenzbedrohend werden.
Ein weiterer häufiger Fehler ist die Unterschätzung der Formalien bei der GmbH-Gründung: Ohne notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags nach § 2 GmbHG ist der Vertrag unwirksam, und ist die gesetzlich erforderliche Mindesteinzahlung nach § 7 Abs. 2 GmbHG nicht erbracht, wird die Gesellschaft nicht eingetragen. In der Zwischenzeit bleiben die Gründer über die Vor-GmbH-Haftung persönlich in der Verantwortung.
Wie die Kanzlei Ertogan unterstützt
Die passende Rechtsform ist keine Formsache, sondern die rechtliche Grundlage, auf der das gesamte Unternehmen später steht.
Die Kanzlei Ertogan in Köln berät Existenzgründer bei der Auswahl der geeigneten Rechtsform, prüft Gesellschaftsverträge und begleitet die Anmeldung bei Handelsregister, Gewerbeamt oder Finanzamt. Bei bestehenden Gesellschaften unterstützt die Kanzlei zudem bei Fragen zum Formwechsel, zur Gesellschafterhaftung und bei Streitigkeiten zwischen Gründungspartnern.


