Eine mangelhafte Handwerkerleistung liegt vor, wenn die erbrachte Arbeit nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht oder sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet. Zentrale Norm ist § 633 BGB. Er legt fest, wann ein Werk, das ein Handwerksbetrieb aufgrund eines Werkvertrags nach § 631 BGB herstellt, frei von Sach- und Rechtsmängeln ist.
Ob undichte Fliesen im Bad, eine schief eingebaute Tür oder eine Heizungsanlage, die nicht richtig funktioniert: Handwerkermängel gehören zu den häufigsten Streitpunkten im Vertragsrecht. Das Bürgerliche Gesetzbuch gibt Auftraggebern in den §§ 634 bis 638 BGB ein abgestuftes System von Rechten an die Hand, das von der Nachbesserung bis zum Schadensersatz reicht. Wer diese Reihenfolge kennt, vermeidet teure Fehler und stärkt seine Position gegenüber dem Handwerksbetrieb erheblich.
Was gilt rechtlich als Mangel?
Nach § 633 Abs. 2 BGB ist ein Werk mangelhaft, wenn es nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, kommt es darauf an, ob sich das Werk für die im Vertrag vorausgesetzte oder zumindest für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken gleicher Art üblich ist und die der Auftraggeber erwarten kann.
Ein Mangel liegt also nicht nur bei offensichtlichen Fehlern vor. Auch eine technisch funktionierende Arbeit kann mangelhaft sein, etwa wenn sie optisch deutlich unsauber ausgeführt ist oder wenn sie von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abweicht, selbst wenn bislang noch kein Schaden eingetreten ist. Beispiel: Verlegt ein Fliesenleger den Bodenbelag ohne das erforderliche Gefälle zum Abfluss, ist dies ein Mangel, selbst wenn die Fliesen optisch einwandfrei liegen.
Auch eine unvollständige Leistung, etwa das Fehlen vereinbarter Zubehörteile, stellt einen Mangel im Sinne des § 633 BGB dar. Wichtig ist, den Mangel möglichst genau zu dokumentieren, etwa mit Fotos und einem Abnahmeprotokoll, um spätere Streitigkeiten über den Zustand der Leistung zu vermeiden.
Der erste Schritt: Nacherfüllung verlangen
Vor allen anderen Rechten steht die Nacherfüllung nach § 635 BGB. Der Auftraggeber muss dem Handwerksbetrieb grundsätzlich zunächst die Gelegenheit geben, den Mangel zu beseitigen, bevor er weitergehende Rechte wie Rücktritt oder Schadensersatz geltend macht.
Der Unternehmer kann nach § 635 Abs. 1 BGB wählen, ob er den Mangel beseitigt oder ein neues, mangelfreies Werk herstellt. Ist die Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, darf er sie nach § 635 Abs. 3 BGB verweigern. Umgekehrt müssen Sie keine Frist setzen, wenn Ihnen die Nacherfüllung unzumutbar ist, etwa weil das Vertrauensverhältnis durch grobe Pflichtverletzungen zerstört wurde (§§ 636, 637 Abs. 2 BGB).
Wenn der Handwerker nicht nachbessert: Selbstvornahme
Lässt die gesetzte Frist verstreichen, ohne dass nachgebessert wird, kann der Auftraggeber den Mangel nach § 637 BGB selbst beseitigen lassen und die erforderlichen Kosten vom ursprünglichen Handwerksbetrieb ersetzt verlangen. Diese sogenannte Selbstvornahme ist ein scharfes Schwert, sollte aber erst nach erfolglosem Fristablauf genutzt werden. Die voraussichtlichen Kosten müssen Sie nicht vorstrecken: Nach § 637 Abs. 3 BGB können Sie vom Handwerksbetrieb einen Vorschuss verlangen.
Eine Fristsetzung ist nach § 637 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 323 Abs. 2 BGB ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder Ihnen unzumutbar ist oder besondere Umstände ein sofortiges Handeln rechtfertigen, etwa bei akuter Gefahr durch einen Wasserschaden.
Rücktritt oder Minderung des Werklohns
Bleibt auch eine gesetzte Frist erfolglos oder ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Auftraggeber nach § 634 Nr. 3 BGB in Verbindung mit § 636 BGB vom Vertrag zurücktreten oder nach § 638 BGB den Werklohn mindern. Durch den Rücktritt wird der Vertrag rückabgewickelt. Bei bereits eingebauten Leistungen tritt an die Stelle der Rückgabe regelmäßig Wertersatz nach § 346 Abs. 2 BGB, was die Rückabwicklung in der Praxis schwierig macht. Bei einem nur unerheblichen Mangel ist der Rücktritt nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen, die Minderung bleibt dann aber möglich.
Die Minderung nach § 638 BGB ist in der Praxis meist der gangbarere Weg. Der Werklohn wird in dem Verhältnis herabgesetzt, in dem der Wert des Werks durch den Mangel gemindert ist. Beispiel: Kostet die mangelhafte Fliesenverlegung 8.000 Euro und mindert der fehlende Gefälleausgleich den Wert um 15 Prozent, kann der Auftraggeber 1.200 Euro vom Werklohn abziehen.
Schadensersatz bei mangelhafter Handwerkerleistung
Entsteht durch den Mangel ein weiterer Schaden, etwa ein Wasserschaden durch eine undichte Leitung, kommt Schadensersatz nach § 634 Nr. 4 BGB in Verbindung mit § 280 Abs. 1 BGB in Betracht. Voraussetzung ist, dass der Handwerksbetrieb den Mangel zu vertreten hat, also fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Das Verschulden wird dabei vermutet, der Betrieb muss sich also entlasten.
Folgeschäden wie beschädigtes Mobiliar oder notwendige Trocknungsmaßnahmen können Sie ohne vorherige Fristsetzung ersetzt verlangen. Geht es dagegen um Schadensersatz statt der Leistung, also um den Mangel selbst, ist grundsätzlich zuvor eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen, es sei denn, diese ist ausnahmsweise entbehrlich. Nur geschätzte, tatsächlich nicht aufgewendete Mängelbeseitigungskosten sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht als Schadensersatz erstattungsfähig. Wer den Mangel beseitigen lassen will, kann stattdessen einen Kostenvorschuss verlangen oder den Werklohn mindern.
Verjährungsfristen: Wie lange können Sie Mängel geltend machen?
Die Verjährung von Mängelansprüchen richtet sich nach § 634a BGB. Bei Arbeiten an einem Bauwerk beträgt die Frist fünf Jahre ab Abnahme, bei sonstigen Werkleistungen, etwa Reparaturen oder Wartungsarbeiten, gilt eine Frist von zwei Jahren. Für Werke ohne besondere Regelung greift die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB.
Abnahme: Warum sie so wichtig ist
Die Abnahme nach § 640 BGB markiert einen entscheidenden rechtlichen Wendepunkt. Mit der Abnahme wird der Werklohn nach § 641 BGB fällig, bei Bauverträgen zusätzlich erst nach Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung (§ 650g Abs. 4 BGB). Außerdem geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, die Beweislast für Mängel kehrt sich um, und die Verjährungsfrist beginnt zu laufen.
Vor der Abnahme muss der Handwerksbetrieb beweisen, dass sein Werk mangelfrei ist. Nach der Abnahme liegt die Beweislast beim Auftraggeber, der dann nachweisen muss, dass der Mangel bereits bei der Abnahme vorhanden war und nicht erst später entstanden ist.
- Prüfen Sie das Werk vor der Abnahme sorgfältig und listen Sie erkennbare Mängel schriftlich auf. - Verweigern Sie die Abnahme bei wesentlichen Mängeln oder erklären Sie die Abnahme unter Vorbehalt. - Lassen Sie sich ein Abnahmeprotokoll unterschreiben, das alle festgestellten Mängel enthält. - Reagieren Sie auf eine Aufforderung zur Abnahme mit Fristsetzung immer rechtzeitig und benennen Sie mindestens einen konkreten Mangel, sonst kann das Werk nach § 640 Abs. 2 BGB als abgenommen gelten. - Kennen Sie einen Mangel bei der Abnahme, müssen Sie sich Ihre Rechte ausdrücklich vorbehalten, sonst verlieren Sie nach § 640 Abs. 3 BGB insoweit die Rechte auf Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt und Minderung.


